Jugendwohlfahrt und Fremdunterbringungen: Es gibt Verbesserungsbedarf!
19. März 2018
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Aus menschenrechtlicher Sicht sind Fremdunterbringungen von Kindern nur als letztes und wo möglich vorübergehendes Mittel in Betracht zu ziehen. Muss ein Kind fremduntergebracht werden, ist dabei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und der regelmäßige persönliche, unmittelbare Kontakt zu beiden Eltern sicherzustellen.

Erstens impliziert das Recht des Kindes, wo möglich von den eigenen Eltern betreut zu werden (Artikel 7 Kinderrechtskonvention), dass Familien nach Abnahme der Kinder in begleitender Elternarbeit dahingehend unterstützt werden, dass Probleme behoben und Rückführungen möglich gemacht werden können.

Die Einhaltung des Art. 9 KRK impliziert zweitens, dass die geographische Entfernung zwischen dem Wohnort der Eltern und der Unterbringungseinrichtung des Kindes so gewählt werden muss, dass unmittelbarer Kontakt gewährleistet ist. Eine weit entfernte Unterbringung, die zu einer Unterbindung von regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten zu den Eltern und Entfremdung führt, verstößt gegen die Rechte des Kindes, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Drittens hat jedes Kind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Integrität. Aus dem Sonderbericht der Volksanwaltschaft zu Kindern in öffentlichen Einrichtungen (2017) und aktuellen Meldungen sind Mängel sowie Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch und physischer Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Unterbringungseinrichtungen bekannt geworden. Laut Profil kam es im Dezember 2017 „in einer Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche … zu Selbstmord-Versuchen, Sexualdelikten, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Diebstählen“. Diese Fälle weisen auf die Dringlichkeit hin, ein verpflichtendes Gewaltschutzprogramm zur Prävention von Kindesmissbrauch bundesweit einzuführen.

Daher ist es unerläßlich, dass die Behörden:

  • alles tun, damit innerhalb der österreichischen Jugendwohlfahrt Kinder- und Elternrechte, das Recht auf Privatleben, das Recht auf Erziehung sowie das Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern, gewährt bleibt.
  • alles tun, um die Situation in Kinderheimen und Wohngemeinschaften so zu verbessern, dass Missstände wie die kürzlich in Niederösterreich bekanntgewordenen und die von der Volksanwaltschaft aufgezeigten Vorfälle nicht wieder vorkommen.
  • ein Gewaltschutzprogramm zur Prävention von Kindesmissbrauch in Kinderheimen und Wohngemeinschaften erstellen und umsetzen.
  • von Beginn der Fremdunterbringung von Kindern den Fokus auf begleitende Elternarbeit legen, mit dem Ziel, wo möglich, die Rückkehr der Kinder zu ihren Eltern zu ermöglichen.

Weiters ist es wichtig:

  • ambulante familienunterstützende Hilfsangebote so auszubauen, dass Fremdunterbringungen, wo möglich, vermieden werden können.
  • auf die Ländern einzuwirken, damit Zuschläge, die Inzentive für die Fremdunterbringung in anderen Bundesländern sind, abgeschafft werden.

Hier die Kritik der Volksanwaltschaft an der Jugendwohlfahrtspraxis…

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1 comment

  1. Assunta Mensdorff-Pouilly

    Danke, Gudrun, für diese Initiative. Vielleicht sollte man vorrangig versuchen, die Kinder, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können, bei nahen Verwandten, Grosseltern etc. unterzubringen und denen dafür eventuell zu zahlen. Das hervorragende Buch “Hillbilly elegy” von J.D. Vance zeigt, was Grosseltern erreichen können, selbst wenn sie die größen Proleten sind.