Die vermehrte Verbüßung von Haftstrafen im Heimatland würde nicht nur der Überbelegung der heimischen Gefängnisse entgegenwirken und die Kosten für den österreichischen Strafvollzug senken. Sie wäre im Sinne einer besseren Resozialisierung auch für die Betroffenen vorteilhaft, waren sich die Abgeordneten einig.
Susanne Fürst (FPÖ) wies darauf hin, dass mehr als die Hälfte der Insassen aus dem Ausland stamme. Von der Opposition bekundeten Harald Troch (SPÖ), Alma Zadic (Liste Jetzt, vormals Liste Pilz) und Nikolaus Scherak (Neos) Zustimmung zur Initiative. Menschenrechtliche Standards müssten aber eingehalten werden. Wie Gudrun Kugler (ÖVP) hervorhob, gelangen immer wieder Fälle zum Europäischen Menschengerichtshof (EGMR), die das Gegenteil belegen. Die Probleme reichten von Platz- und Hygienemängeln über fehlende medizinische Versorgung bis hin zu wiederholten Leibesvisitationen und Isolationshaft.
Strafvollzug nicht im Primärrecht der EU
Laut Justizminister Josef Moser (ÖVP) sind diese Zustände mit ein Grund, warum Österreich verhältnismäßig wenige ausländische Straftäter in die Heimat überstellt. Bis zum Stichtag 20. November waren es exakt 98 Personen, davon 41 Rumänen und zwölf Slowaken. Es müsse in jedem Fall einzeln geprüft werden.
Immer wieder in der Kritik stehen laut Moser etwa Bulgarien, Rumänien, die Slowakei, Serbien und Ungarn. Der Ressortchef will auf ein Bekenntnis der EU-Länder zu angemessenen Standards in Haftanstalten hinarbeiten. Da der Strafvollzug nicht in das Primärrecht der EU falle, sei eine unmittelbare Finanzierung von Verbesserungen aus dem EU-Budget nicht möglich. Vorstellen kann sich Moser, Mittel der Regionalförderung oder für Deradikalisierung zur Verfügung zu stellen.
Aktuell in Verhandlung stehe ein Übernahme-Abkommen mit Marokko. Hier müssten noch Datenschutzfragen gelöst werden.
(APA)
Es ist prinzipiell zu sagen, dass ein Verbrechen nicht zur Totalität des Täters werden kann. Es ist zwischen Tat und Täter zu unterscheiden Ein Straftäter behält seine Würde, selbst wenn seine Grundrecht wegen seines Vergehens für eine bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Täter hat, sofern er nicht psychopathologisch beeinträchtigt ist, damit auch die Möglichkeit seine Schuld einzusehen und zu bereuen. Die Strafe soll zum Einsehen der Schuld und Besserung führen und nicht dass der Betroffene durch Haft und Strafe psychisch gebrochen wird. Es ist ein absolutes Nogo, dass ein Täter im Strafvollzug einen Umgang erleidet, welcher seinem Person-sein widerspricht. Es ist beschämend, wenn dies in Staaten passiert, welche Mitglied der EU sind.