Walter oder Waltraud? Die Änderung des Personenstands macht einen Mann nicht zur Frau, egal wie er sich fühlt. Frauen zu gefährden und lang erkämpfte Frauenrechte auszuhebeln, ist verantwortungslos und im Grunde unmenschlich. Die Gesellschaft darf sich nicht dem Druck von Aktivisten beugen und einem ständig wachsenden Wunschzettel folgen, sondern muss die Sicherheit und Würde von Frauen und Mädchen im Blick haben und als Priorität behandeln. Außerdem darf es keine externen Anreize, das Geschlecht zu wechseln, geben, wie z. B. rechtliche Vorteile beim Pensionsantritt oder bei Haftpräferenzen.
Faika El-Nagashi von „Athena“ erstattet Anzeige und sagt dazu: „Nach den gestrigen Berichten über einen Mann, der sich ohne fundierte Diagnose als Frau bezeichnet, haben wir bei der Staatsanwaltschaft in Österreich Strafanzeige erstattet. Weder eine bloße Erklärung noch eine Änderung des rechtlichen Status macht aus einem Mann eine Frau, unabhängig davon, wie er sich innerlich fühlt. Die Politik muss zur Realität zurückkehren und Klarheit im Recht sowie für die zuständigen Vollzugsbehörden schaffen.“
Ergänzung: Weil immer wieder gefragt wird: Die Rechtsgrundlage für „Walter wird Waltraud“ ist kein eigenes Gesetz, sondern sind mehrere VfGH und VwGH – Erkenntnisse. Es gibt kein spezielles Gesetz zur „Geschlechtsänderung“, außer eine allgemeine personenstandsrechtliche Regel, wonach eine „unrichtige Beurkundung“ zu berichtigen ist.
Durch die Aufhebung des Transsexuellen-Erlasses durch den VfGH wurden 2006 Gutachten-Kriterien aufgehoben. 2009 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass für die Änderung des Geschlechtseintrags keine Operation erforderlich ist.
Nach dieser Rechtsprechung ist ein „irreversibles Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht“ und eine „deutliche Annährung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ notwendige Voraussetzung (VwGH 2008/06/0032). Zudem sieht die Rechtsprechung einen Zustand gefordert bei dem das psychische Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität nicht mit dem biologischen Geschlecht übereinstimmt (VwGH 2023/01/0008-6). Aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH ist eine geschlechtsangleichende Operation keine Voraussetzung mehr (2008/17/0054).
Damit ist keine pathologische Diagnose notwendig, was bedeutet, dass aufgrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte der Geschlechtswechsel nicht als eine Form einer Krankheit, sondern als Menschenrecht gesehen wird. Im Namen von Menschenrechten etwas rechtlich einzuzementieren, das de facto biologisch nicht möglich ist, unterminiert und schädigt alle anderen Menschenrechte.

