In Landtagen wie im Nationalrat ist das Gelöbnis der gewählten Mandatare auf die Republik bzw. das jeweilige Bundesland, die Beachtung der Gesetze sowie die Erfüllung der aufgrund des Mandats erwachsenen Pflichten wichtiger Bestandteil des Selbstverständnisses unserer Republik und des Abgeordnetenmandats an sich.
§ 19 Wiener Stadtverfassung regelt das Gelöbnis in Wien für die Mitglieder des Gemeinderates, welche auch zugleich Landtagsabgeordnete sind. Speziell § 19 Abs. Abs. 3 Wiener Stadtverfassung untersagt ein „Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen“.
Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates, Disziplinarkollegium
§ 19 (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte „ich gelobe“ der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
(2) Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt geleistet.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.
(…)
Die Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung legen somit auf den ersten Blick nahe, dass eine religiöse Beteuerung für Wiener Abgeordnete nicht erlaubt sei, im Kommentar zur Wiener Stadtverfassung heißt es in diesem Zusammenhang jedoch: „Unter Bedingungen und Zusätzen sind nur solche zu verstehen, die den Inhalt des Gelöbnisses verändern, sodass auch ohne besondere Ermächtigung, wie sie etwa in Art 62 Abs 3 B-VG für die Angelobung des Bundespräsidenten vorgesehen ist, die Anfügung einer religiösen Beteuerung zulässig ist.“ [Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, 2. Auflage, 37, FN1]
Die Möglichkeit einer Beifügung einer religiösen Beteuerung ist nicht explizit in den gesetzlichen Bestimmungen verankert, sondern es gibt nur eine diesbezügliche Erläuterung in einen Kurzkommentar zur Wiener Stadtverfassung. Eine Klarstellung wäre daher hilfreich.
Man könnte die Stadtverfassung zum Beispiel dahingehend ändern:
Der Landtag wolle beschließen: Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 50/2013, geändert wird, wird zum Beschluss erhoben.
Gesetzesentwurf:
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 19 Abs. 3 wird geändert und lautet wie folgt:
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Ich halte die Beifügung einer religiösen Beteuerung, die sich auf Christus bezieht, für sehr wünschenswert.