Am 17. März wurde im Gleichbehandlungsausschuss ein Antrag auf „Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Gesundheitseinrichtungen“ angenommen. Auch wenn darin nicht ausdrücklich von sogenannten „Schutzzonen“ die Rede ist, steht genau diese Debatte im Hintergrund: In mehreren Ländern wurden in den vergangenen Jahren rund um Abtreibungseinrichtungen Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeführt, die teils weit über den angeführten Schutz vor tatsächlichen Belästigungen hinausgehen.
Ich habe mich kritisch zu Wort gemeldet und folgende Argumente angeführt:
- Es gibt keinen einzigen angezeigten Fall von Belästigungen oder Übergriffen von Lebensschützern auf abtreibungswilligen Frauen.
Stattdessen gibt es dutzende dokumentierte Fälle von Übergriffen von Linksradikalen auf Lebensschützer, inklusive Bedrohung, Sachbeschädigung und Behinderung der Ausübung der Versammlungsfreiheit. Aufgrund der Übergriffigkeit von Linksradikalen auf Lebensschützer wurde sogar ein Cobra-Eingriff notwendig. - Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und deckt auch politisch unerwünschtes Verhalten – sonst wäre sie ja als Grundrecht irrelevant.
- Abtreibung ist im Bereich der Fristenregelung in Österreich nicht Teil von „medizinischen Leistungen“ und auch nicht Teil eines „Rechts auf medizinische Versorgung“, sondern ein tatbestandsmäßiger, unter gewissen Voraussetzungen straffreier Eingriff.
Weder im Regierungsprogramm noch im gegenständlichen Antrag geht es – wie teils behauptet – um die „Einführung von Schutzzonen“, sondern lediglich um die „Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Gesundheitseinrichtungen“ sowie einer Überprüfung ob eine „eine die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtung beeinträchtigende Behinderung der Zu- und Abfahrt zu den Einrichtungen gegeben ist“. Dafür ist meinen verhandelnden Kolleginnen zu danken.
Ich gehe davon aus, dass eine Behinderung der „Funktionsfähigkeit“ nicht gegeben ist, und dass unter den rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Lichte der Versammlungsfreiheit, die Einführung von Schutzzonen nicht zulässig sein wird.