Parl. Enquete-Kommission “Würde am Ende des Lebens” (2014) – Empfehlungen weiterhin aktuell!
10. August 2020
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(c) Titelbild: Christian Mueller – ÖVP-Klub

Die 2014 vom Hauptausschuss eingesetzte Enquete-Kommission, der Vertreter aller Fraktionen angehörten, widmete sich sehr ausführlich dem Thema “Würde am Ende des Lebens”. Dazu wurden zwischen 2014 und 2015 in zehn Sitzungen zahlreiche Experten aus Medizin, Wissenschaft und Ethik befragt. Die Erkenntnisse und Empfehlungen, die aus der parlamentarischen Enquete gewonnen werden konnten, sind von großer aktueller Bedeutung – darunter beispielsweise die Beibehaltung des Verbots der Sterbehilfe sowie der Hospiz- und Palliative Care Stufenplan, der den stufenweisen, flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich vorsieht.

Der Konsens der österreichischen Parteien sowie der externen Experten lässt sich in folgenden drei Punkten zusammenfassen:

  • JA zu Hospiz und Palliativmedizin,
  • JA zu Behandlungsautonomie,
  • NEIN zu Tötung auf Verlangen und Mitwirkung am Selbstmord.

Dies deckt sich auch mit dem Inhalt eines Entschließungsantrags des Gesundheitsausschusses des Nationalrates aus dem Jahr 2001, in dem die Beibehaltung der ablehnenden Haltung gegenüber der aktiven Sterbehilfe, der Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Verwirklichung der Karenz zur Sterbebegleitung gefordert wurden. Dieser Antrag wurde am 13. Dezember 2001 mit den Stimmen aller vier im Parlament vertretenen Parteien angenommen.

Derselbe Konsens wurde im Jahr 2001 in der parlamentarischen Enquete „Solidarität mit unseren Sterbenden – Aspekte einer humanen Sterbebegleitung in Österreich“ von allen Parteien festgehalten.

“Hospiz- und Palliativversorgung ist nicht nur eine der humansten Formen der Medizin, sondern auch kostengünstig und kostendämpfend, mit Einsparungen durch Systemverlagerungen und Reduzierung von Folgekosten”, so die Enquete-Kommission 2014-15 in ihrem Abschluss-Bericht, in dem sie den österreichischen Allparteienkonsens bekräftigt: durch den Ausbau der Palliativ-Medizin das Menschenrecht auf ein würdevolles Lebensende sicherzustellen.

Hier ein Überblick einiger Stimmen aus der Expertenbefragung sowie der Empfehlungen der Enquete-Kommission:

Ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol (Präsident des Österreichischen Seniorenrates): “Im  vergangenen  Jahr  wurde  in  Belgien  die  „Tötung  auf  Verlangen“  von  Kindern  eingeführt! Das lässt mir kalten Schauer über den Rücken jagen. Ich bin also dankbar,  dass  wir  uns  diesem  Thema –  Würde  am  Ende  des  Lebens –  zuwenden.  Das  ist  die Kehrseite  der  Geburt  in  Würde,  des  Lebens  in  Würde:  Auch  das  Sterben  in  Würde gehört dazu. Was  uns  als  Seniorenvertreter  und  mich  persönlich  auch  alarmiert,  sind  die  Berichte erfahrener Onkologinnen und Onkologen über Szenen, die sich in Krankenhäusern in den finalen Phasen einer Erkrankung abspielen; da steht die freie Selbstbestimmung des Menschen zum Tod ebenso infrage wie die freie Selbstbestimmung, zu Entscheidungen zu gelangen. Es kann nicht so sein, dass es in Österreich – oder in einem anderen Land – möglich ist, dass auf Menschen in ihrem letzten Lebensabschnitt Druck ausgeübt wird – sei es von Erben,  sei  es  von  Betreuungspersonen,  sei  es  von  anderen –,  eine  Entscheidung  in Richtung: Stimmen Sie doch zu, wir drehen ab!, zu treffen. – Das kann nicht sein, das darf  nicht  sein,  und  das  ist  unser  Anliegen  als  Seniorenvertreter,  dass  diese  freie Selbstbestimmung des Menschen bis zum Ende dauert!”

Mag.  Marianne  Karner  (BIZEPS –  Zentrum  für  selbstbestimmtes  Leben): “Ich  habe  starke  chronische  Schmerzen,  aber  dank  entsprechender  Medikamente  kann ich diese meistens aushalten. Ich leide nicht an meiner Erkrankung, sondern ich leide an der Ablehnung und Diskriminierung durch die offensichtlich Gesunden. Ich will kein Mitleid, keine falschen Zuschreibungen von außen und erst recht keine vorzeitige billige Fahrkarte ins Jenseits. Ich will ganz einfach leben! So wie mir geht es auch sehr vielen anderen behinderten, kranken Menschen. Die Positionen von BIZEPS kurz und bündig:  Gegen aktive Sterbehilfe und gegen assistierte Selbsttötung. […]  Für den inklusiven Ausbau im Palliativ- und Hospizwesen.[…]

Aktive Sterbehilfe und Selbsttötung werden fälschlicherweise mit „Selbstbestimmung“ und „frei verantwortlicher Entscheidung“ gleichgesetzt. Das ist ein großer Irrtum, das zeigt zum Beispiel die historische Aufarbeitung der jahrzehntelangen Entwicklung der Sterbehilfe in den Niederlanden.  „Nichts über uns ohne uns!“ – Dieses Motto der „Selbstbestimmt Leben“-Bewegung ist  auch  hier  von  großer  Bedeutung.  Behinderte  Menschen  müssen  bei  der  Thematik „Würde am Ende des Lebens“ auf Augenhöhe und viel stärker mit einbezogen werden. […]

Menschliches Leben ist immer würdig. Es gibt nur unwürdige  Umstände,  und  diese  können  wir, diese  können  Sie,  werte  Abgeordnete, ändern und verbessern.”

Markus  Mattersberger,  MMSc,  MBA  (Präsident  Bundesverband  der  Alten-  und Pflegeheime  Österreichs  Lebenswert  Heim): “Der  Bundesverband  der  Alten-  und  Pflegeheime  Österreichs  hält  somit  fest:  „Aktive Sterbehilfe“  beziehungsweise  „Tötung  auf  Verlangen“  wird  als  unwürdig  für  unsere älteren  Menschen  abgelehnt.  Insbesondere  im  Hinblick  auf  das  Erfordernis,  nützlich sein zu müssen, könnten sich ältere Menschen gedrängt fühlen, diesen Weg des aktiven Sterbens  zu  gehen.  Ebenso  ist  es  den  Angehörigen  nicht  zumutbar,  in  solche Entscheidungssituationen gedrängt zu werden. Vielmehr  müssten  wir  entsprechende  Unterstützungsleistungen  anbieten  und  eine entsprechende Begleitung bereitstellen.

Mag. Marianne Karner (Bizeps – Zentrum für selbstbestimmtes Leben): “Ich stehe dazu: Es ist tatsächlich ein Irrtum! Man macht sich etwas vor, weil man glaubt, man kann sein Ende selbst bestimmen.

In  den  Niederlanden  gibt  es  ja  schon  eine  über  30-jährige  Geschichte,  wie  sich  die Sterbehilfe entwickelt  hat.  Das  hat  ein  Journalist  wissenschaftlich  aufgearbeitet,  auch die Argumentationslinien mit eingearbeitet, und es hat sich Folgendes herausgestellt: Es ist scheinbar so, ja, es gehe auch um Selbstbestimmung; das wurde so verkauft. Tatsächlich  haben  es  aber  überwiegend  Ärzte  oder  Angehörige  über  die  Köpfe  der Betroffenen hinweg entschieden. – Das ist der springende Punkt!  Der  Journalist  warnt  davor,  dass  auch  wir –  und  er  verfolgt  diese  Diskussionen  in Deutschland  und  in  Österreich –  diesen  Fehler  machen  und  glauben,  es  ginge  um Selbstbestimmung.”

Mag. Sabine  Ruppert  (Pflegeberaterin  und  Pflegewissenschafterin): “Ein würdevolles Sterben – Palliativ Care wurde hier schon mehrfach genannt – ist ein Menschenrecht. Jeder  Mensch  in  Österreich  sollte  am  Lebensende,  unabhängig  von  seiner Grunderkrankung  und  seinem  Alter,  die  Möglichkeit  zu  Palliativ  Care  haben.”

Dr. Johannes  Zahrl  (Vertreter  der  Österreichischen  Ärztekammer): “Kardinal König hat einmal gesagt: An der Hand, nicht durch die Hand eines  Menschen  soll  man  sterben  dürfen. –  Damit  ist,  so  meine  ich,  eigentlich  alles gesagt. In der Praxis lässt sich das allerdings konkretisieren. […]

Ich  freue mich,  dass  ich  Ihnen  ganz  aktuell  berichten  darf,  dass  die  Vollversammlung  der Österreichischen  Ärztekammer  am  letzten  Freitag,  also  am  12. Dezember  dieses Jahres,  einstimmig  eine  Resolution  zur  Ablehnung  aktiver  Sterbehilfe  erlassen  hat, denn – so heißt es in der Begründung dieser Resolution – es ist nicht die Aufgabe der Ärzteschaft, den Tod kranker Menschen auf Wunsch gezielt herbeizuführen.”

DDr. Elisabeth Steiner (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte): “Aus Artikel 2 der Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Leben schützt, ergibt sich kein Recht des Einzelnen, das den Staat oder Dritte verpflichten könnte, Handlungen zu setzen, die den eigenen Tod ermöglichen würden.

Auch aus dem Artikel 3 der Menschenrechtskonvention, der unter anderem unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbietet, haben wir in keiner Entscheidung abgeleitet, dass der Staat zu irgendeinem Zeitpunkt verpflichtet wäre, Handlungen zu gestatten, die es erlauben würden, den Tod herbeizuführen. Das bedeutet, dass kein Anspruch an den Staat auf Sterbehilfe besteht. […]

Die Frage, ob ein soziales Grundrecht auf würdevolles Sterben in die Bundesverfassung aufgenommen werden soll, ist politischer Natur, wird sich in einer eventuellen konkreten Ausgestaltung aber an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes orientieren müssen. Eine Einwilligung in die eigene gezielte Tötung ist verfassungsrechtlich wie strafrechtlich selbstverständlich irrelevant. Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofes scheint die österreichische einfachgesetzliche strafbare Regelung vollständig ausreichend.

Ein entsprechendes flächendeckendes Angebot, ein würdevolles Sterben für alle Menschen in diesem Land möglich und erreichbar zu machen, ist – so meine ganz persönliche Meinung – eine soziale gesamtgesellschaftliche Verpflichtung. Als Juristin, aber auch als Angehörige und letztlich als irgendwann Betroffene kann ich nur eines gesichert sagen: Wirklich gut werden wir alle letztlich nur mit dem Herzen sehen können.” 

Em. Univ.-Prof. Dr. Günter Virt (Mitglied der European Group on Ethics in Science and New Technologies):  “Schon im Jahre 1998 wurde ich vom Generalsekretariat des Europarates in Straßburg beauftragt, einen entsprechenden Text zu verfassen, den ich mit einem multidisziplinären Team ausgearbeitet habe. Dass diese Empfehlung vom Ministerrat willkommen geheißen und auch in der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes bestätigt wurde, haben wir gehört.

Diese Empfehlung analysiert zunächst die am häufigsten geäußerten Ängste vor dem Sterben und gibt dann in drei Schritten die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde und Menschenrechte Sterbender vor.

Erstens: die rechtliche Sicherung des Zugangs zur palliativen Behandlung auf hohem qualitativem Niveau. Dabei geht es vor allem um die Ausbildung und Organisation von Palliativstationen und stationären und mobilen Hospizdiensten. […] Palliativmedizin ist sicher nicht die teuerste, aber wohl eine der menschlichsten Errungenschaften der Medizin.

Der zweite Punkt: die Stärkung der Selbstbestimmung Sterbender in dem Sinn, dass niemand gegen seinen Willen medizinisch behandelt oder weiterbehandelt wird und somit ein Sterbeprozess künstlich in die Länge gezogen wird. Die gesetzliche Verankerung von Patientenverfügungen und -vorsorgevollmachten für den Fall, dass der Mensch nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist, haben wir in dieser Empfehlung für alle derzeit 47 Mitgliedstaaten angeregt. Österreich ist dieser Empfehlung gefolgt […]

Der dritte Punkt dieser Empfehlung: die Sicherstellung, dass Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem es heißt, dass niemand absichtlich seines Lebens beraubt werden soll, auch für Sterbende und terminal kranke Menschen gilt. Das Verlangen eines Kranken kann, so der letzte Satz dieser Recommendation, daher niemals die Rechtfertigung dafür sein, durch die Hand eines anderen Menschen zu sterben. […]

Meine Damen und Herren, wir leben in einer Zeit, in der Autonomie des Menschen zu einer alles überragenden und oft isolierten Priorität geworden ist. Die sich daraus ergebenden Entwicklungen schlagen sich auch in der Forderung nach einem autonomen selbstbestimmten Sterben nieder. Dazu möchte ich nach vielen Diskussionserfahrungen im europäischen Kontext sagen: Jede überzogene Autonomie, die die Tötung auf Verlangen einschließt, liefert den Kranken, die Angehörigen und auch Ärzte unweigerlich einem subtilen und niemals genau überprüfbaren Druck aus. So kann gerade die konkrete Autonomie unter dem Vorwand einer abstrakten Autonomie ausgehöhlt werden.”

Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller: “Man könnte vielleicht, im Hinblick auf die Diskussion zur Palliativmedizin, auch noch anfügen: Jeder Mensch hat das Recht auf notwendige Pflege und umfassende Schmerzbehandlung, insbesondere auch im letzten Lebensabschnitt.

Und wenn man will, dann könnte man vielleicht anfügen – aber das ist eine rechtspolitische Entscheidung –: Der rechtliche Schutz des Lebens bleibt auch im letzten Lebensabschnitt aufrecht.”

Weitere Wortmeldungen aus der Enquete-Kommission 2001

DDr. Franz König, Kardinal: “Beeindruckend  ist  in  diesem  Zusammenhang  die  Aussage  des  deutschen  Pioniers  der Schmerztherapie,  Professor  Eberhard  Klaschik –  ich  zitiere  aus  einem  seiner  Interviews wörtlich: „Ich behandle seit fast 20 Jahren Patienten, die nicht heilbar sind. Viele, die zu mir kommen, sagen:  Ach  so  kann  ich  nicht  mehr  leben,  ich  will  nicht  mehr  leben,  die  Schmerzen  sind  zu groß! All diesen Patienten haben wir helfen können.“ – So das Zitat.

Es erscheint mir daher wichtig, auf Folgendes hinzuweisen: Menschliche Größe liegt nicht nur in  Gesundheit  und  Leistung,  sondern  ebenso  in  der  Art  und  Weise,  wie  jemand  mit  seiner Krankheit,  mit  dem  Wissen  um  seine  Grenzen  zurechtkommt.  Was  hier  ein  liebevolles  Wort bewirken  kann, wissen  Sie  wohl  besser. So gesehen ist Krankheit,  ist  das  Sterben  nicht  nur negativ zu sehen. 

Zu den bleibenden Erinnerungen an meine eigene Kindheit gehört es, am Bette einer sterbenden Verwandten gestanden oder gekniet zu sein, um mit der Kranken im Gebet soweit als nur möglich das letzte Stück des Weges, ein entscheidendes Stück, zu gehen: in menschlicher Geborgenheit und Fürsorge. Mit Kinderaugen konnte ich sehen, wie das Leben am Ende in Ruhe, Gelassenheit  und  Frieden  heimkehrt  zum  Schöpfer,  von  dem  es  ausgegangen  ist.”

Dr. Reinhart Waneck (Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen): “Ärzte  wollen  keine  Henker  sein,  heißt  es  sehr  plakativ.  Tatsächlich  sind  es  89 Prozent  der Wiener  Ärzteschaft,  die  nach  einer  kürzlich  erhobenen  Umfrage  das  holländische  Modell  der Euthanasie  ablehnen.

Bei  Äußerungen  des  Todeswunsches  handelt  es  sich  aber  sehr  oft  um  verdeckte Mitteilungen, die als Hilferuf für menschliche Zuwendung zu verstehen sind. Sie widerspiegeln daher eher Solidaritätsdefizite in unserer Gesellschaft und die Neigung, den Tod zu verdrängen und zu tabuisieren, nicht jedoch das Bedürfnis nach Sterbehilfe.

Im Gegenteil: Wie uns Erfahrungen aus dem US-amerikanischen Bundesstaat Oregon zeigen, wo 1997 durch einen „Death with Dignity Act“ ärztlicher Beistand bei der Selbsttötung ermöglicht wurde, haben ein Drittel der unter ärztlicher Aufsicht im Jahre 2000 Getöteten wegen Überforderung der Angehörigen beziehungsweise um Angehörigen nicht zur Last zu fallen um den Tod gebeten.

Diese gut dokumentierte Auflistung beweist eine in keinster Weise akzeptierbare unmenschliche Erhöhung des Drucks auf alte und kranke Menschen und ist die reale Widerlegung  des  Märchens  vom  humanen  Töten. Die  Lösung  für  Leid  kann  nicht  darin  liegen,  die Leidenden zu beseitigen.

Bleibt die Solidargemeinschaft für  alte, kranke und behinderte Menschen auch in Zukunft erhalten?  Wird  die  Sterbehilfe  möglicherweise  zu  einer  Frage  der  Kosten-Nutzen-Rechnung? Werden sich alte Menschen, deren Gesunderhaltung und Pflege den Jüngeren zu teuer und zu mühsam wird, in Zukunft für die Euthanasie als „Ausweg“ aus einer für sie nicht mehr lebenswerten Welt entscheiden?

Nehmen  Sie  aber  bitte  zur  Kenntnis,  dass  aktive  Sterbehilfe  sowohl  aus  politischer  Sicht  als auch aus meinem Selbstverständnis als Arzt, der verhalten ist, alles zum Wohle der Patienten zu unternehmen, grundsätzlich abzulehnen ist.”

Abgeordnete Theresia Haidlmayr (Behindertensprecher, Grüne): “Mein Name ist Theresia Haidlmayr, ich bin Behindertensprecherin der Grünen und war vor dieser Tätigkeit neun Jahre lang im Bereich ambulante Betreuung tätig. Wir haben vorwiegend alte Menschen betreut. Ich  habe  diese  Veranstaltung  und  die  Referate  als  sehr  gut  empfunden,  vor  allem,  dass  wir auch darüber aufgeklärt worden sind, wie dieses holländische Modell wirklich aussieht. Alle, die immer  noch –  ich  sage  das  jetzt  aus  meinem  subjektiven  Empfinden  heraus –  meinen,  dass aktive Sterbehilfe das Beste wäre, sollte man dazu bringen, sich das niederländische Gesetz anzusehen  und  sich  niemals  zu  wünschen,  dass  ein  ähnliches  Gesetz  auch  in  Österreich Realität wird.

Ich möchte noch einen Aspekt einbringen, der mir ganz wichtig erscheint: Es ist notwendig, die Hospizbewegung  in  Österreich  noch  intensiver  zu  etablieren,  denn  gerade  Menschen,  deren soziales Netz im Alter nicht mehr funktioniert, haben Angst, in der letzten Phase ihres Lebens allein zu sein. Wir brauchen die Hospizbewegung, um eben diesen Menschen zu ermöglichen, nicht allein sterben zu müssen.”

Stadtrat Dipl.-Ing. Helmut Strobl (Obmann des Hospizvereins Steiermark): So wie viele von Ihnen hier – es wurde auch schon in der einen oder anderen Wortmeldung erwähnt – machte auch ich im engeren Familienverband die Erfahrung, begleiten zu müssen – das  sagt  man  zunächst  so,  später  sagt  man  dann:  Man  durfte  begleiten.  Das  ist  eine  ganz wichtige Erfahrung.

[…] Diese MitarbeiterInnen sagen durch die Bank – und ich möchte Ihnen sagen: ausnahmslos! –, dass man die ganz Diskussion, den ganzen Diskurs zwischen aktiver Sterbehilfe und Sterbege-staltung,  Sterbebegleitung  eigentlich  verkürzen  kann.  Das  ist  keine  Reduktion,  das  ist  eine Fokussierung auf einen Punkt: All jene Patientinnen und Patienten, die erfahren haben, dass Palliativmedizin  und  Sterbebegleitung  möglich  sind,  die  das  zum  Teil  vielleicht  nur  gehofft haben,  verlangen  nicht  nach  Sterbehilfe,  oder  umgekehrt  formuliert:  Das  Verlangen  nach Sterbehilfe  ist  überhaupt  nur  der  Wunsch  nach  Beendigung  eines  menschenunwürdigen Zustandes und in Wirklichkeit nicht der Wunsch, tatsächlich zu sterben. – Das ist die Erfahrung all unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.”

Empfehlungen 2014-15

Status Quo der Hospiz- und Palliativversorgung, Möglichkeiten zum Ausbau

1) Hospiz-und Palliativversorgung ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen und ihrer Familien, welche sich im Erleben und der Auseinandersetzung einer unheilbaren, fortschreitenden Krankheit befinden. Dies soll erfolgen durch Prävention und Linderung von Leiden,durch eine frühzeitige Identifikation, tadellose Einschätzung und Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Ereignissen physischer, psychischer, sozialer, kultureller und spiritueller Aspekte (Definition World Health Organisation 2002, siehe auch WHA).

2) Österreichweit ist die Hospiz- und Palliativversorgung gesamthaft erst zu ca. 50% gedeckt.

3) Fakten und Grundlagen sind im Rahmen der Enquete ausreichend und gut dokumentiert und online abrufbar (Beilage 2).

4) 16 Jahre nach den Empfehlungen des Europarates zum Schutz der Menschenwürde und der Würde der Todkranken und Sterbenden, 14 Jahre nach der parlamentarischen Enquete „Solidarität mit unseren Sterbenden – Aspekte einer humanen Sterbebegleitung in Österreich“ im Allparteienkonsens, 22 Jahre nach der Gründung des Dachverbandes Hospiz Österreich und 11 Jahre nach der Bedarfsfeststellung zur Hospiz- und Palliativversorgung durch das österreichische Bundesinstitut für Gesundheit besteht ein dringendes und konkretes Erfordernis, die Versorgung
für alle Österreicherinnen und Österreicher in der Zukunft tatsächlich sicherzustellen und im Rahmen eines Hospiz- und Palliative Care Stufenplans bis 2020 unmittelbare Maßnahmen zu setzen.

5) Kompetenzfragen und Finanzierungsstrukturen dürfen kein Hindernis sein, um tatsächlich den Ausbau von Hospiz und Palliative Care 2015 bis 2020 voranzutreiben.
Im Planungshorizont 2020 fehlen in Österreich im Erwachsenenbereich [siehe hier für Bedarfsliste der Kommission 2014]

6) Derzeit sieht die Mittelaufbringung in einer österreichweiten Schnittbetrachtung wie folgt aus:

  • Hospizteams: knapp 40% private Mittel, 60% öffentliche Mittel (Landesbudget Gesundheit, Soziales, ev. Pflegefonds)
  • Mobile Palliativteams: 10% private Mittel, 90% öffentliche Mittel, (Landesbudget Gesundheit, Soziales, ev. Pflegefonds)
  • Palliativkonsiliardienste: 1% private Mittel, 99% öffentliche Mittel (Landesbudget
    Gesundheit, Soziales. Diese Dienste erfolgen im Krankenhaus, es sind aber dafür keine gesonderten Mittel im Rahmen der LKF-Finanzierung vorgesehen)
  • Tageshospize: 40% private Mittel, 60% öffentliche Mittel (Länderbudget Gesundheit,
    Soziales)
  • Stationäre Hospize: 11% private Mittel, 89% öffentliche Mittel (Länderbudget
    Gesundheit, Soziales, Sonstiges)
  • Palliativstationen: 100% Bund-Länder-Sozialversicherung im Rahmen der
    Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung.

Hospiz- und Palliative Care Stufenplan:

7) Hospiz- und Palliativversorgung ist nicht nur eine der humansten Formen der Medizin, sondern auch eine kostengünstige und kostendämpfend, mit Einsparungen durch Systemverlagerungen und Reduzierung von Folgekosten. Zahlreiche Studien dazu belegen dies. In der ersten Etappe des Hospiz- und Palliativstufenplans sind jeweils rund 18 Mio. in den Jahren 2016 und 2017 zum Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung zusätzlich zum Status Quo einzusetzen.
Diese Summe setzt sich innerhalb von zwei Jahren zusammen aus 8,9 Mio. für die Kinder- und Jugendversorgung, 17,8 Mio. für stationäre und mobile Hospizversorgung und Palliativkonsiliardienste und 10 Mio. für Palliativbetten (Beilage B).
Damit können zur Absicherung der Versorgung der Menschen in einem ersten Schritt in den derzeit weniger versorgten Bundesländern [zusätzliche Mittel] eingerichtet bzw. in Vorbereitung gebracht werden.

8) Zur unmittelbaren Finanzierung der ersten Etappe soll bis Anfang 2016 ein Hospiz- und Palliativforum unter der Leitung vom BMG mit dem BMASK, den Bundesländern, der Sozialversicherung und dem Dachverband Hospiz und Vertretern von Kinderhospizeinrichtungen und der österreichischen Palliativgesellschaft stattfinden und die konkreten Umsetzungsschritte festlegen.

9) Die mobile Palliativ- und Hospizversorgung ist einerseits von den Krankenkassen
(Krankenbehandlung) im Weg des Vertragspartnersystems und andererseits aus Mitteln der Pflegefinanzierung (Pflegefonds, Sozialhilfe der Länder) zu finanzieren.

10) Die stationäre Hospizversorgung soll aus Mitteln der Pflegefinanzierung erfolgen (z.B. zweckgewidmeter, qualitätsgesicherter Sondertopf im Pflegefonds).

11) Die stationäre Palliativversorgung in Krankenanstalten soll im bestehenden System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung konsequent ausfinanziert werden, einschließlich der dort benötigten palliativen Konsiliardienste.

12) Die Mittel für die erste Etappe der Umsetzung des Hospiz- und Palliativstufenplanes sollen Eingang in die Agenda der kommenden Finanzausgleichsverhandlungen und Verhandlungen mit den Sozialversicherungsträgern finden.

13) Zur Unterstützung und Begleitung dieser Umsetzung des Hospiz-Palliativstufenplanes bis 2020 soll im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern bis 30.9.2015 (MRV) in Anlehnung an ähnliche Strukturen in Bundesländern (z.B. Stmk) ein österreichweiter, unabhängiger Hospiz- und Palliativkoordinator/in eingesetzt werden. Dieser soll beim Dachverband verortet werden und für die bestmögliche Gesamtkoordination verantwortlich sein.

14) Ein verbindlicher Stufenplan für den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung bis zum Jahr 2020 muss alle Bundesländer miteinschließen und soll sich insbesondere an den Stärken und Vorbildern einzelner Bundesländer und den ÖBIG-Qualitätskriterien orientieren.

15) Das Ziel ist es, im abgestimmten und konstruktiven Zusammenwirken von Ländern,
Sozialversicherung und Bund mehr Planungssicherheit, Finanzierungsverlässlichkeit und eine österreichweit gesicherte Regelfinanzierung (entsprechend dem Regierungsprogramm) für alle stationären und mobilen Hospiz- und Palliativeinrichtungen im Sinn einer generellen und allgemeinen Zugänglichkeit tatsächlich herzustellen.

16) Über den Fortschritt in der Umsetzung des Hospiz- und Palliativstufenplanes soll einmal jährlich vom Hospiz- und Palliativkoordinator/in gemeinsam mit dem Dachverband Hospiz und dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Soziales im Nationalrat Bericht erstattet und eine Debatte im Plenum abgehalten werden.

Aus- und Weiterbildung:

17) Die wichtigste und kostbarste Ressource in Hospiz- und Palliative Care sind die Menschen. Die Förderung einer geeigneten Aus- und Weiterbildung ist dringend notwendig, um die Hospizkultur und Palliative Care umfassend in die Grundversorgung zu integrieren.

18) Ebenso ist eine in die Ausbildung integrierte „kommunikative Kompetenz“ zu Themen am Lebensende essentiell für die (künftige) Arbeit mit Patienten/innen, Bewohner/innen, Klienten/innen, so dass Fragen zu Sterben und Tod (und die damit verbundenen Vorstellungen, Erfahrungen und Ängste) in einfühlsamer Weise angesprochen und mitgeteilt werden können. Ein solcher respektvoller Umgang dient dem Leben und stärkt das wechselseitige Vertrauen gerade angesichts von erlebten Unsicherheiten, Grenzen und Ohnmacht.

19) Um eine Palliative Sorgekultur wirksam und nachhaltig zu entwickeln, sind Fort- und Weiterbildungen speziell ausgerichtet für Führungskräfte in den verschiedenen Diensten und Einrichtungen besonders wichtig.

20) Ausgehend von den bisherigen Ausbildungsmöglichkeiten ist eine spezifische
palliativmedizinische Ausbildung für alle in Betracht kommenden Ärzte zu schaffen.

21) Bis zum Zeitraum Jahr 2021 (Erstabsolventen im Rahmen der neuen Ärzteausbildung) sollte umgehend zwischenzeitig eine praxisorientierte Zusatzausbildung (v.a. für Allgemeinmedizin, bzw. Fächer die mit der Betreuung von Schwerkranken und Sterbenden befasst sind) aufbauend auf den bereits bestehenden theoretischen Diplomkursen in ausreichendem Ausmaß angeboten werden.

22) Die Forschungaktivitäten im Bereich der Hospiz- und Palliative Care soll insbesondere seitens der Universitäten und Forschungseinrichtungen verstärkt gefördert werden.

23) Frühzeitige Einbeziehung von Palliative Care in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen hat einen hohen Wirkungsgrad auf das Wohlbefinden der Patienten und querschnittsbezogene Systemeffizienzen (Verweisungen, Übertherapierungen).

24) Palliative Care muss wie bisher in der Ausbildung der Gesundheits- Betreuungs- und Pflegeberufe, d.h. der Berufsgruppe, die im Umfeld des Sterbens am meisten eingebunden ist, wesentlicher Bestandteil und auch budgetär abgesichert sein.

25) Befähigungskurse für ehrenamtliche Mitarbeiter – eine unverzichtbare Säule der
Hospizversorgung – sowie multiprofessionelle Palliativbasislehrgänge und
Universitätslehrgänge für Ärzte, Pflegende und psychosoziale Berufe sollen seitens der
öffentlichen Hand gezielt und verstärkt regelmäßige Unterstützung erfahren.

26) Fort- und Weiterbildung in den Berufsgruppen Psychologen, Seelsorger, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Physiotherapeuten etc. sind als wesentlicher Bestandteil einer ganzheitlichen Herangehensweise ebenso zu unterstützen.

Patientenverfügung: Evaluierung; ggf. Maßnahmen zur Verbesserung; allenfalls auch Diskussion über Vorsorgevollmacht, Vorsorgedialog:

  • Eine Patientenverfügung ist eine mündliche oder schriftliche Erklärung, mit der man für die Zukunft bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann.
  • Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt jemand, wer in seinem Namen handeln darf und für ihn Entscheidungen treffen darf, wenn er selbst nicht mehr in der Lage dazu ist.

27) In Anbetracht einer optimalen Vorsorge und Ausbildung ist die bereits erfolgreich begonnene Etablierung der Hospiz- und Palliativkultur in dzt. rund 100 von 800 Alten- und Pflegeheimen von herausragender Bedeutung.
28) Dieser Prozess der Organisationentwicklung und Schulung und auch der nunmehr neu eingeführte Vorsorgedialog sind mit allen Kräften zu unterstützen. Er soll auch seitens der Politik einen stärkeren öffentlichen Fokus erhalten und ist in gemeinsamen
Anstrengungen zügig und konsequent fortzuführen.

29) Vereinfachungs- und Attraktivierungsmaßnahmen zur Patientenverfügung und zur
Vorsorgevollmacht sollen von allen Institutionen gemeinsam mit den undesministerien für Gesundheit und für Justiz ausgearbeitet und umgesetzt werden.

30) Texte und Formulare sollen bürgertauglicher bzw. bestmöglich anwendungsorientiert gestaltet werden ohne dadurch die erforderlichen Sicherheitskriterien zu vermindern.

31) Die Verlängerung bestehender Fristenregelungen bzw. Vereinfachungen bei Verlängerungen sollen geprüft und ehebaldigst Neugestaltungen (2016) vorgenommen werden. Weiters sollten Fragen zu Möglichkeiten einer generellen und spezialisierten Patientenverfügung und hinsichtlich einer Zusammenführung von beachtlicher und verbindlicher Patientenverfügung besprochen werden.

32) Eine Ausweitung der gesetzlichen Vertretung durch Angehörige (§ 284b ABGB) soll seitens des Bundesministeriums für Justiz im Rahmen der Reform des Sachwalterrechts in einer Arbeitsgruppe geprüft werden.

33) Von besonderer Bedeutung ist das Engagement des Dachverbandes Hospiz, der
Patientenanwaltschaften, der Kammern der Notare und der Rechtsanwälte sowie des
Seniorenrates. Seitens der Notare und Rechtsanwälte sind ab April 2015 für sechs Monate kostenlose Beratungsgespräche mit Partnerorganisationen in Bezirkshauptstädten Österreichs vorgesehen, um den Informations- und Wissenstand in der Bevölkerung zu verbreitern.

34) Die bisherigen unterschiedlichen Register zur Patientenverfügung bei Anwälten und Notaren sollen bis 2016 zu einem einheitlichen Register zusammengeführt werden.

35) Patienten/innen sollten bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung finanziell entlastet werden. Dies kann beispielsweise über die Patientenanwaltschaften geschehen, wie es heute schon in Wien, Niederösterreich und Salzburg der Fall ist. Hier wird die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung bereits kostenlos angeboten.

36) Unter Berücksichtigung bestehender Möglichkeiten sollten seitens der beteiligten Ministerien Gespräche mit den Krankenkassen aufgenommen werden, mit dem Prüfziel, dass die Krankenkassen einen vertretbaren Kostenbeitrag im Zusammenhang mit der Errichtung einer Patientenverfügung übernehmen.

37) Es soll seitens des Bundesministeriums für Gesundheit sichergestellt werden, dass in der elektronischen Gesundheitsakte ELGA bzw. auf der E-Card erkennbar ist, ob ein Patient eine Patientenverfügung errichtet hat, um z.B. in Spitälern eine routinemäßige Überprüfung rasch und einfach durchführen zu können.

Versorgung zu Hause:

38) Die Betreuung im häuslichen Bereich und eine vereinfachte und reibungslose Zusammenarbeit zwischen Patient, Hausarzt, Angehörigen, Krankenkasse und Hospiz- und Palliativdiensten ist ein Gebot der Stunde.

39) Seitens der Krankenkassen soll die palliative Intensivbetreuung in den Leistungskatalog aufgenommen werden.

40) Die Krankenkassen sollen notwendige Schmerz- und Hilfsmittel von bestehenden
bürokratischen Hürden befreien (Entfall der Chefarztpflicht bei Schmerzmedikamenten).

41) Weiters sollten bei Abwicklungen des Alltags im Verhältnis Patient-Arzt-Krankenkasse Optimierungen seitens der Krankenkassen in Angriff genommen werden, um Bewilligungen und bürokratische Hürden auf ein Minimum zu reduzieren (z.B. Etablierung von Case Managern der Kassen).

Empfehlung der parlamentarischen Versammlung des Europarats Nr. 1418/99

42) Mit der wegbereitenden Recommendation 1418/99 (Beilage 3) des Europarates wird die Würde von Todkranken und Sterbenden in jeder Hinsicht geachtet und geschützt: Die Würde des Menschen ist in allen Phasen des Lebens unverletzlich und kommt jedem Menschen unabhängig von Alter, Rasse, Geschlecht, Besonderheiten oder Fähigkeiten, von Umständen oder Situationen zu, da sie eine Konsequenz des Menschseins ist. Daher gibt es keinen Zustand, der einem Menschen seine
Würde verleiht oder ihn dieser beraubt.

43) Gerade die Würde der verletzlichsten Mitglieder einer Gesellschaft wie Todkranken,
Sterbenden, Menschen mit Behinderung, muss durch ein geeignetes Umfeld sichergestellt sein, nicht zuletzt durch die Erfahrungen von Leiden in Vergangenheit und Gegenwart.

44) Im Text der Recommendation 1418 aus 1999 sind drei große Empfehlungsbereiche enthalten:
a) die Anerkennung und der Schutz des Anrechts eines Todkranken oder Sterbenden auf umfassende Palliativpflege,
b) der Schutz des Rechtes auf Selbstbestimmung eines Todkranken oder Sterbenden, und
c) die Bekräftigung des Verbotes der vorsätzlichen Tötung von Todkranken oder Sterbenden.

45) Jeder individuelle oder gesellschaftliche Druck auf Menschen, sei es durch Gesetzgebung oder Beeinflussung durch Dritte, muss ausgeschlossen bleiben. Gerade Alte, Kranke, Kinder und Menschen mit Behinderung bedürfen der besonderen Unterstützung und des Schutzes.

46) Im Zuge der Diskussion wurde u.a. auch der Vorschlag eingebracht, die Recommendation als Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Oviedo-Konvention) zu verankern.

Prüfung der Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Verankerung strafrechtlicher Normen, insb. des Verbots der Tötung auf Verlangen und eines sozialen Grundrechts auf würdevolles Sterben:

47) In zahlreichen Impulsreferaten wurde dieser Themenbereich umfassend beleuchtet.

48) Es handelt sich hierbei um eine rein rechtspolitische Entscheidung.

49) Das Meinungsspektrum im Rahmen der Erörterungen reichte von einer Staatszielbestimmung zur Gewährleistung der geltenden Rechtslage, bis hin zur Diskussion über Fragen zur Suizidbeihilfe bzw. Suizidprävention.

50) Einvernehmen besteht dahingehend, Hospiz- und Palliativversorgung nachhaltig abzusichern und die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht rechtlich weiter zu entwickeln.

Überblick über einschlägige rechtliche Regelungen und Praxis in EU/EMRK-Staaten:

51) Die Parlamentsdirektion hat im Rahmen des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) einen Ländervergleich zum Thema “Würde am Ende des Lebens” durchgeführt. Die Umfrage erfolgte im Zeitraum von 23. Juli bis 5. September 2014 (Request 2605).

Angefragt wurden alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. Antworten sind aus 25 der angefragten Länder eingelangt, keine Rückmeldungen gab es aus Bulgarien, Dänemark, Lettland, Malta und Zypern (siehe Beilage 4).

Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00491/fname_386917.pdf

Beilagen und Dokumente: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00491/index.shtml

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