Eigener Tatbestand FGM im Strafrecht
13. Februar 2019
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Im Kampf gegen weibliche Genitalverstümmelung (FGM) wurde im Ministerrat ein neuer Vorstroß beschlossen: Es kommt ein eigener Tatbestand von FGM im Strafrecht. Heute wurde dazu im Ministerrat beschlossen:

“Weibliche Genitalverstümmelung im Strafgesetzbuch Aktuell kann die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) als „erhebliche Verstümmelung“ im Sinne des § 85 Abs 1 Z 2 und damit als schwere Dauerfolge qualifiziert werden. § 90 Abs 3 StGB stellt auch klar, dass eine Einwilligung des Opfers in die weibliche Genitalverstümmelung nicht möglich ist. Durch eine legistische Anpassung soll klargestellt werden, dass weibliche Genitalverstümmelung jedenfalls eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 Abs 1 Z 2 darstellt.” (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/1208513/45_17_beilage.pdf/2fae0a4f-ef76-4cab-b0e6-5bccca575225)

Ein wichtiger und begrüßenswerter Schritt, der nun mit den richtigen Begleitmaßnahmen umgesetzt werden muss. In meiner Funktion als Menschenrechtssprecherin setzte ich mich deswegen für einen ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von FGM im In- und Ausland ein: Einerseits muss der Kampf gegen FGM in die österreichische Entwicklungszusammenarbeit mit betroffenen Ländern, insbesondere in Community-Arbeit einbezogen werden, andererseits muss die aktuelle Praxis von FGM in Österreich genauer erforscht werden, um auch hierzulande effektive Präventivmaßnahmen setzen zu können. Außerdem ist es wichtig das Schulungsangebot für Ärzte und anderen Berufsgruppen, die mit betroffenen Mädchen und Frauen arbeiten, auszubauen (weiterlesen…).

Weiterführende Informationen: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/-/45-ministerrat-am-13-februar-2019

 

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